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S2 13 6

UV

Wallis · 2013-08-28 · Deutsch VS

S2 13 6 URTEIL VOM 28. AUGUST 2013 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Jean-Pierre Zufferey, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________ ,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________, Beschwerdegegnerin (Vorsorgliche Massnahmen / Sistierung der Rentenzahlungen und Hilflosenentschädigungen) Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2012

Sachverhalt

abzustellen ist, der sich aus den vorhanden Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteile I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und 8.2);

- dass der Versicherungsträger die von der Person unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern kann (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG); die Rückforderung von Leistungen stellt indessen einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar und, da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass solche Forderungen uneinbringlich sind, weshalb die Rechtsprechung dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig ein erheblichens Gewicht beimisst (vgl. BGE 105 V 266 E.3; Bundesgerichtsurteile 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1., I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b); zudem ist – insbesondere bei Verdacht auf strafbare Handlungen – die Gefahr, dass noch vorhandene Vermögenswerte allenfalls beseitigt werden, zu berücksichtigen;

- dass ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im Interesse der Steuerzahlenden, aber auch der Unfallversicherten liegt, da es nicht nur um die Vermeidung eines finanziellen, sondern auch eines immateriellen Schadens, mithin um das Vertrauen in die Sozialversicherung, geht;

- dass es sich in casu bei der angefochtenen, zwar nicht ausdrücklich als vorsorgliche Massnahme bezeichneten Leistungssistierung um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG handelt, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist und daher laut Art. 56 Abs. 1 ATSG eine Beschwerde direkt an die kantonale Gerichtsinstanz eingereicht werden kann;

- dass sich aus dem in der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass die vorsorgliche Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Leistungsausrichtung erfolgte, die durch die vom Unfallversicherer angeordnete Observation veranlasst worden war und der Beschwerdeführer im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens mit dem

- 5 - Ergebnis der Observation und den sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen bereits konfrontiert wurde;

- dass, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen über die Sistierung informiert worden wäre, eine solche Gehörsverletzung als geheilt gelten müsste. Denn der Versicherte konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussern; Sachverhalt und Rechtslage werden zudem frei geprüft;

- dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung das Fehlen der Rechtsfolge der Sistierung in Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht bedeutet, dass im Bereich der Unfallversicherung eine vorsorgliche sofortige Einstellung der Versicherungsleistungen nicht zulässig wäre. Wie dargelegt, ist der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich zulässig;

- dass der Einwand, die Rückfoderung sei gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG jederzeit möglich, weshalb es keiner Sistierung bedürfe, nicht stichhaltig ist, zumal, es im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht darum geht, den Sachverhalt umfassend und abschliessend zu klären, sondern diese vielmehr dazu dienen, bedrohte rechtliche Interessen gerade für die Dauer der Abklärung und des Verfahrens einstweilen sicherzustellen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern 1983, S. 246);

- dass zur Rüge des Beschwerdeführers, er sei nie über die Sistierung informiert worden, auch festzustellen ist, dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG vor anderen Verfügungen in einem erstinanzlichen Verfahren nicht anzuhören braucht, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet;

- dass Verstösse gegen die Schadenminderungs- und Kooperationspflichten entweder zur Rechtsfolge der (vorübergehenden oder dauernden) Kürzung oder Verweigerung oder aber zur sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren führen (Meyer- Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Murer/Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) zum Sozialversicherungsrecht, 2. A., Zürich 2010, S. 72, mit Hinweisen auf das Bundesgerichtsurteil 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3);

- dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 ATSG);

- dass Anfechtungs- und Streitgegenstand vorliegend allein die vorsorgliche Einstellung der Renten- und Hilflosenentschädigungsausrichtung bildet, während über den Leistungsanspruch an sich (wie eventuell auch über eine allfällige Rückforderung bereits erbrachter Leistungen) von der Beschwerdegegnerin noch zu befinden sein wird, so dass nicht abschliessend zu beurteilt werden braucht, ob die materiellen

- 6 - Revisions- oder Wiedererwägungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind oder nicht;

- dass folglich die Fragen, ob die auf einer Erwerbsunfähigkeit basierende ursprüngliche Berentung falsch gewesen ist und ob der Versicherte hilflos ist, hier offen bleiben können, da in materieller Hinsicht lediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente und die Hilflosenentschädigung zu Recht sistiert hat; - dass mithin dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. B_________vom 15. Februar 2013 sowie den übrigen medizinischen Berichten in diesem Verfahren keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen;

- dass in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Komplementärrente und die Hilflosenentschädigung zu Recht sistiert hat;

- dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung bzw. die unrechtmässig erwirkte Ausrichtung von Renten und Hilflosenentschädigungen zur Last legt und ausführt, dass dieser Tatsachen verschwiegen habe;

- dass vorliegend die Zahlungen eingestellt wurden, nachdem der Unfallversicherer Kenntnis von den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers erhalten und daraufhin eine Observation und ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte;

- dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Auto fahren, beim Schuhe wechseln, beim Tragen von Taschen, beim Heben von Gewichten mit beiden Händen, beim Golf spielen (inkl. Turniere) oder beim selbstständigen Einnehmen der Mahlzeiten gesehen worden war, die Y_________ darauf schliessen liess, dass dem Versicherten eine höhere Restarbeitsfähigkeit als angenommen zumutbar und die Hilflosigkeit geringer als angenommen sei;

- dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens anlässlich der Befragung vom 31. Januar 2013 angab, dass er lediglich 2x wöchentlich auf dem Hometrainer trainiere, ausser aufstehen, lesen, spazieren und Hometrainer fahren „nichts tue“ und in erheblicher Weise Hilfe Dritter beim An-/Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege und beim Pflegen von Kontakten bedürfe;

- dass der Unfallversicherer aufgrund der von ihm in Auftrag gegebenen Kurzobservierung festgestellt hat, dass der Versicherte ausgiebig Golf spielt und sich im Alltag anscheinend gut zurecht findet, mithin der Verdacht bestand und besteht, dass der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat;

- dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten und sein Hobby - trotz der im Rahmen des Revisionsverfahrens gebotenen Gelegenheit - nie zur Sprache brachte, sondern vielmehr darlegte, es gehe im schlechter als vorher. Die linke Hand sei unbrauchbar; er könne keine sportlichen Aktivitäten betreiben;

- 7 - - dass der Unfallversicherer seit Anspruchsbeginn von einer erheblichen Einschränkung der Resterwerbsfähigkeit aufgrund der Beschwerden ausgegangen war und den Versicherten als hilflos einstufte;

- dass die beschriebenen Umstände und die Akten grosse Zweifel in Bezug auf den Anspruch auf eine Rente bzw. Hilflosenentschädigung hervorrufen und daher schnellstmöglich Massnahmen zu treffen und Abklärungen vorzunehmen sind;

- dass diese Vorgehensweise in keiner Art und Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst;

- dass der Unfallversicherer verpflichtet ist, revisionsweise seine Leistungen zu überprüfen und in diesem Rahmen ein medizinisches Gutachten sowie diverse Berichte behandelnder Ärzte eingeholt hat, was den Vorschriften entspricht;

- dass das medizinische Gutachten nun unter der Federführung der IV-Stelle erstellt wird, vermag daran nichts zu ändern; dieses Vorgehen ist im Sinne des Sozialversicherungsrechts und dient dem Grundsatz der Koordination;

- dass ferner der Entscheid über die Zulässigkeit einer Observation abschliessend im Hauptverfahren zu fällen ist;

- dass im Übrigen - bei einer vorläufigen Prüfung - eine Observation durch einen Privatdetektiv von der Rechtsprechung als geeignet erachtet wird, um die versicherte Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen zu sehen (BGE 138 V 125 E. 3 mit Hinweis, 137 I 327 E. 5.4.1; SVR-Rechtsprechung 7/2012 IV Nr. 36 und 6/2012 IV Nr. 26 und Nr. 31);

- dass die Observation weiter dann als zulässiges Mittel betrachtet wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen;

- dass rechtsprechungsgemäss sodann die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein können, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1);

- dass unerheblich ist, wer die Observation in Auftrag gegeben hat (vgl. etwa BGE 129 V 323); - dass in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Observierung eine Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten der Eignung, Erforderlichkeit (objektive Gebotenheit) und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu erfolgen hat (BGE 137 I 327 E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_492/2012 vom

25. September 2012);

- dass in casu der Versicherte bei seinen Alltagsverrichtungen gefilmt worden ist. In Anbetracht des rezidivierenden Verlaufs der geklagten gesundheitlichen

- 8 - Beeinträchtigungen ist eine Beobachtung über mehrere Tage erforderlich gewesen, um eine genügend aussagekräftige Beurteilung zu erhalten. Es bestehen weiter keine Anhaltspunkte, dass das Observierungsmaterial einseitig erhoben worden ist;

- dass mithin auch der Einwand der Unverhältnismässigkeit der Massnahme unbegründet ist und die Ergebnisse verwertet werden können;

- dass auch die Kritik des Beschwerdeführers fehl geht, die Observierung sei unter Verzicht auf die übrigen Ermittlungsmassnahmen erfolgt, zumal der Unfallversicherer im Rahmen des Verfahrens eine medizinische Abklärung eingeleitet und anschliessend sich am Verfahren der IV-Stelle beteiligt hat;

- dass der im Beschwerdeverfahren hinterlegte Bericht von Dr. B_________ vom

15. Februar 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss ziehen lässt, dass die Golfleidenschaft des Beschwerdeführers fachärztlich als mit dem Krankheitsbild objektiv vereinbar bezeichnet werden kann; zumal Dr. B_________ nicht darlegt, in welchem zeitlichen Umfang solche möglich sind;

- dass vorliegend schliesslich das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Unfallversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse des Unfallversicherers bzw. der Versichertengemeinschaft, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen ist;

- dass nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten ist als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (BGE 124 V 82 E. 6, 117 V 185 E. 2b, 105 V 266);

- dass selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person begründet (Bundesgerichtsurteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1; vgl. auch RKUV 1997 S. 155 E. 4 mit Hinweis auf BGE 119 V 507 E. 4; Kantonsgerichtsurteil S3 06 29 vom 20. Oktober 2006 mit Hinweisen);

- dass der Unfallversicherer die Leistungssistierung unter anderem damit begründete, dass ansonsten ein grosses Risiko bestehe, dass zu Unrecht ausbezahlte Renten nicht mehr eingebracht werden könnten, demgegenüber die allfällige Nachzahlung geschuldeter Renten ohne Weiteres jederzeit möglich sei;

- dass demgegenüber der Beschwerdeführer geltend macht, zurzeit über kein Einkommen mehr zu verfügen;

- dass er weiter seinen verschlechterten Gesundheitszustand anführt und darauf hinweist, auch behinderten Menschen müsse das Golfspielen erlaubt sein;

- 9 -

- dass mithin der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zugibt, Golf zu spielen und es ihm trotz seiner Beschwerden auch offensichtlich möglich war, den Weg von C_________ nach D_________ zu bewältigen sowie diverse Golfturniere zu bestreiten;

- dass im Hauptverfahren zu beurteilen sein wird, wie hoch die dem Gesundheits- zustand angepasste Restarbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ist bzw. bereits bei den letzten Revisionen gewesen war. Der Ausgang des Hauptverfahrens kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht als eindeutig bezeichnet werden; die Auswirkungen auf den Leistungsanspruch kann daher nicht in diesem Verfahren beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf BGE 110 V 284 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann;

- dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer noch über finanzielle Ressourcen verfügt (Bsp. Einkommen der Ehegattin, Wertschriften);

- dass der Unfallversicherer aufgrund des Umstandes, dass auch die anderen Versicherer Revisionsverfahren eingeleitet haben, noch die grössere Gefahr läuft, allfällig zu Unrecht ausbezahlte Renten und Entschädigungen zurückfordern zu müssen oder seiner Leistungen verlustig zu gehen;

- dass mithin die vorgebrachten Interessen des Beschwerdeführers nicht eindeutig schwerer wiegen als dasjenige des Unfallversicherers an einem sofortigen Vollzug der Verfügung (AHI-Praxis 2000 S. 181 ff.; BGE 105 V 266 E. 3) und das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistung das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente überwiegt;

- dass nach dem Gesagten sich die Aufrechterhaltung der Leistungssistierung mit dem Interesse der Y_________, eine Rückforderung mit der damit verbundenen Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, begründen lässt;

- dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand der ungenügenden und unrichtigen Sachverhaltsabklärung verkennt, dass es sich beim Erlass vorsorglicher Massnahmen um einen Zwischenentscheid handelt und dieser daher auf einer summarischen Prüfung beruht, weshalb kein Anspruch auf eine umfassende Abklärung des Sachverhalts besteht;

- dass gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und weil der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten genügend klar hervorgeht, auf weitere Ab- klärungen und weitere beantragte Beweismittel zu verzichten ist. Die Akten der IV- Stelle wurden beigezogen;

- dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um Parteieinvernahme bat, worauf kein rechtlicher Anspruch besteht (BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47; Bundesgerichtsurteil 9C_833/2011 vom 24. Mai 2012 E. 5). Es ist denn auch nicht einzusehen, inwieweit ein persönliches Vorsprechen allein des Gesuchstellers für die Entscheidfindung dienlich sein sollte. Eine öffentliche Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt;

- 10 -

- dass insgesamt die vorsorgliche Leistungssistierung zu schützen und die Beschwerde vom 5. September 2012 abzuweisen ist;

- dass das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und ausgangsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 28. August 2013

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 und Nr. 31);

- dass die Observation weiter dann als zulässiges Mittel betrachtet wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen;

- dass rechtsprechungsgemäss sodann die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein können, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1);

- dass unerheblich ist, wer die Observation in Auftrag gegeben hat (vgl. etwa BGE 129 V 323); - dass in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Observierung eine Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten der Eignung, Erforderlichkeit (objektive Gebotenheit) und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu erfolgen hat (BGE 137 I 327 E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_492/2012 vom

25. September 2012);

- dass in casu der Versicherte bei seinen Alltagsverrichtungen gefilmt worden ist. In Anbetracht des rezidivierenden Verlaufs der geklagten gesundheitlichen

- 8 - Beeinträchtigungen ist eine Beobachtung über mehrere Tage erforderlich gewesen, um eine genügend aussagekräftige Beurteilung zu erhalten. Es bestehen weiter keine Anhaltspunkte, dass das Observierungsmaterial einseitig erhoben worden ist;

- dass mithin auch der Einwand der Unverhältnismässigkeit der Massnahme unbegründet ist und die Ergebnisse verwertet werden können;

- dass auch die Kritik des Beschwerdeführers fehl geht, die Observierung sei unter Verzicht auf die übrigen Ermittlungsmassnahmen erfolgt, zumal der Unfallversicherer im Rahmen des Verfahrens eine medizinische Abklärung eingeleitet und anschliessend sich am Verfahren der IV-Stelle beteiligt hat;

- dass der im Beschwerdeverfahren hinterlegte Bericht von Dr. B_________ vom

15. Februar 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss ziehen lässt, dass die Golfleidenschaft des Beschwerdeführers fachärztlich als mit dem Krankheitsbild objektiv vereinbar bezeichnet werden kann; zumal Dr. B_________ nicht darlegt, in welchem zeitlichen Umfang solche möglich sind;

- dass vorliegend schliesslich das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Unfallversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse des Unfallversicherers bzw. der Versichertengemeinschaft, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen ist;

- dass nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten ist als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (BGE 124 V 82 E. 6, 117 V 185 E. 2b, 105 V 266);

- dass selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person begründet (Bundesgerichtsurteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1; vgl. auch RKUV 1997 S. 155 E. 4 mit Hinweis auf BGE 119 V 507 E. 4; Kantonsgerichtsurteil S3 06 29 vom 20. Oktober 2006 mit Hinweisen);

- dass der Unfallversicherer die Leistungssistierung unter anderem damit begründete, dass ansonsten ein grosses Risiko bestehe, dass zu Unrecht ausbezahlte Renten nicht mehr eingebracht werden könnten, demgegenüber die allfällige Nachzahlung geschuldeter Renten ohne Weiteres jederzeit möglich sei;

- dass demgegenüber der Beschwerdeführer geltend macht, zurzeit über kein Einkommen mehr zu verfügen;

- dass er weiter seinen verschlechterten Gesundheitszustand anführt und darauf hinweist, auch behinderten Menschen müsse das Golfspielen erlaubt sein;

- 9 -

- dass mithin der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zugibt, Golf zu spielen und es ihm trotz seiner Beschwerden auch offensichtlich möglich war, den Weg von C_________ nach D_________ zu bewältigen sowie diverse Golfturniere zu bestreiten;

- dass im Hauptverfahren zu beurteilen sein wird, wie hoch die dem Gesundheits- zustand angepasste Restarbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ist bzw. bereits bei den letzten Revisionen gewesen war. Der Ausgang des Hauptverfahrens kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht als eindeutig bezeichnet werden; die Auswirkungen auf den Leistungsanspruch kann daher nicht in diesem Verfahren beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf BGE 110 V 284 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann;

- dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer noch über finanzielle Ressourcen verfügt (Bsp. Einkommen der Ehegattin, Wertschriften);

- dass der Unfallversicherer aufgrund des Umstandes, dass auch die anderen Versicherer Revisionsverfahren eingeleitet haben, noch die grössere Gefahr läuft, allfällig zu Unrecht ausbezahlte Renten und Entschädigungen zurückfordern zu müssen oder seiner Leistungen verlustig zu gehen;

- dass mithin die vorgebrachten Interessen des Beschwerdeführers nicht eindeutig schwerer wiegen als dasjenige des Unfallversicherers an einem sofortigen Vollzug der Verfügung (AHI-Praxis 2000 S. 181 ff.; BGE 105 V 266 E. 3) und das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistung das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente überwiegt;

- dass nach dem Gesagten sich die Aufrechterhaltung der Leistungssistierung mit dem Interesse der Y_________, eine Rückforderung mit der damit verbundenen Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, begründen lässt;

- dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand der ungenügenden und unrichtigen Sachverhaltsabklärung verkennt, dass es sich beim Erlass vorsorglicher Massnahmen um einen Zwischenentscheid handelt und dieser daher auf einer summarischen Prüfung beruht, weshalb kein Anspruch auf eine umfassende Abklärung des Sachverhalts besteht;

- dass gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und weil der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten genügend klar hervorgeht, auf weitere Ab- klärungen und weitere beantragte Beweismittel zu verzichten ist. Die Akten der IV- Stelle wurden beigezogen;

- dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um Parteieinvernahme bat, worauf kein rechtlicher Anspruch besteht (BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47; Bundesgerichtsurteil 9C_833/2011 vom 24. Mai 2012 E. 5). Es ist denn auch nicht einzusehen, inwieweit ein persönliches Vorsprechen allein des Gesuchstellers für die Entscheidfindung dienlich sein sollte. Eine öffentliche Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt;

- 10 -

- dass insgesamt die vorsorgliche Leistungssistierung zu schützen und die Beschwerde vom 5. September 2012 abzuweisen ist;

- dass das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und ausgangsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 28. August 2013

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S2 13 6

URTEIL VOM 28. AUGUST 2013

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Jean-Pierre Zufferey, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ ,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________, Beschwerdegegnerin

(Vorsorgliche Massnahmen / Sistierung der Rentenzahlungen und Hilflosenentschädigungen) Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2012

- 2 -

Eingesehen

- die Verfügung der Y_________(Y_________) vom 27. Juli 2012, mit welcher sie die an X_________ ausgerichtete Komplementärrente und Hilflosenentschädigung per

1. August 2012 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sistiert hat, da sie Grund für die Annahme habe, dass der Anspruch auf die Komplementärrente und die Hilflosenentschädigung nicht mehr bestehe; der Versicherte sei beim Golfspielen observiert worden, was in Widerspruch zu der von ihr angenommenen vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bzw. Hilflosigkeit stehe;

- die „Einsprache“ von X_________ vom 5. September 2012, worin er die Aufhebung der Verfügung der Y_________ vom 27. Juli 2012 beantragt und geltend macht, der Unfallversicherer habe keine Kompetenz eine Sistierungsverfügung zu erlassen oder Observationen durchzuführen, eine Meldepflichtverletzung sei nicht erfolgt, er sei nie über eine Sistierung informiert worden und die vom Unfallversicherer herangezogenen Beweismittel seien nicht verwertbar und unverhältnismässig;

- das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 unter Beilage des Berichtes von Dr. B_________ vom 15. Februar 2013;

- die Vernehmlassungen der Y_________ vom 18. Februar 2013, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung verlangt, dass die vorsorgliche Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Leistungsanspruches erfolgte, dass im Falle einer rückwirkenden Aufhebung der Komplementärrente und Hilflosenentschädigung, es sich als schwierig erweisen würde, die im Rahmen des Revisionsverfahrens zu Unrecht ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerlangen, demgegenüber die Renten und Hilflosenentschädigungen ohne Weiteres nachbezahlt werden könnten; im Übrigen seien auch keine Verfahrensrechte verletzt worden;

- die Replik des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 sowie die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2013, womit die Parteien an ihren Anträgen festhalten;

- die übrigen Akten; erwägend

- dass in casu einzig zu prüfen ist, ob der Unfallversicherer im Rahmen des Revsionsverfahrens berechtigt war, die bis anhin zugesprochene Komplentärrente und Hilflosenentschädigung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einzustellen;

- dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

- 3 - oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin erheblich ändert (sog. materielle Revision);

- dass laut Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision);

- dass nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung);

- dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich unabhänig davon zulässig ist, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2 mit Hinweisen), was auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt (Seiler, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 56 VwVG N 30; vgl. Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in : Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Unversität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 195 ff.);

- dass sich nach der in der Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht die Zulässigkeit des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Bestimmungen, deren Durchsetzung gesichert werden soll, ergibt, weshalb den Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt (Vogel, Vorsorgliche Massnahmen, in: Häner/Waldmann, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90; vgl. auch Seiler, a.a.O., Art. 56 N 17; Uhlmann/Wälle- Bär, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 45 N 8);

- dass zum Teil auch vertreten wird, Art. 56 VwVG, der die vorsorglichen Massnahmen im Beschwerdeverfahren regelt, sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anwendbar (vgl. Urteil BVGer B-860/2011 E. 4.2);

- dass das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten einzustellen, nach der Rechtsprechung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz der Bundessozialversicherung gilt (Bundesgerichtsurteil 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E.4);

- dass mithin – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Sozialversicherungsträger im Rahmen eines Hauptverfahrens (z.B. betreffend Überprüfung einer Dauerleistung) vorsorgliche Massnahmen (wie etwa eine vorläufige Einstellung von Rentenzahlungen) treffen können, um die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen;

- 4 -

- dass der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit voraussetzt, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen und ausserdem muss der Verzicht auf Massnahmen für den betroffenen Versicherungsträger einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2);

- dass die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat, wobei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt, mithin zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhanden Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteile I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und 8.2);

- dass der Versicherungsträger die von der Person unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern kann (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG); die Rückforderung von Leistungen stellt indessen einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar und, da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass solche Forderungen uneinbringlich sind, weshalb die Rechtsprechung dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig ein erheblichens Gewicht beimisst (vgl. BGE 105 V 266 E.3; Bundesgerichtsurteile 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1., I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b); zudem ist – insbesondere bei Verdacht auf strafbare Handlungen – die Gefahr, dass noch vorhandene Vermögenswerte allenfalls beseitigt werden, zu berücksichtigen;

- dass ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im Interesse der Steuerzahlenden, aber auch der Unfallversicherten liegt, da es nicht nur um die Vermeidung eines finanziellen, sondern auch eines immateriellen Schadens, mithin um das Vertrauen in die Sozialversicherung, geht;

- dass es sich in casu bei der angefochtenen, zwar nicht ausdrücklich als vorsorgliche Massnahme bezeichneten Leistungssistierung um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG handelt, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist und daher laut Art. 56 Abs. 1 ATSG eine Beschwerde direkt an die kantonale Gerichtsinstanz eingereicht werden kann;

- dass sich aus dem in der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass die vorsorgliche Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Leistungsausrichtung erfolgte, die durch die vom Unfallversicherer angeordnete Observation veranlasst worden war und der Beschwerdeführer im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens mit dem

- 5 - Ergebnis der Observation und den sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen bereits konfrontiert wurde;

- dass, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen über die Sistierung informiert worden wäre, eine solche Gehörsverletzung als geheilt gelten müsste. Denn der Versicherte konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussern; Sachverhalt und Rechtslage werden zudem frei geprüft;

- dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung das Fehlen der Rechtsfolge der Sistierung in Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht bedeutet, dass im Bereich der Unfallversicherung eine vorsorgliche sofortige Einstellung der Versicherungsleistungen nicht zulässig wäre. Wie dargelegt, ist der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich zulässig;

- dass der Einwand, die Rückfoderung sei gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG jederzeit möglich, weshalb es keiner Sistierung bedürfe, nicht stichhaltig ist, zumal, es im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht darum geht, den Sachverhalt umfassend und abschliessend zu klären, sondern diese vielmehr dazu dienen, bedrohte rechtliche Interessen gerade für die Dauer der Abklärung und des Verfahrens einstweilen sicherzustellen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern 1983, S. 246);

- dass zur Rüge des Beschwerdeführers, er sei nie über die Sistierung informiert worden, auch festzustellen ist, dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG vor anderen Verfügungen in einem erstinanzlichen Verfahren nicht anzuhören braucht, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet;

- dass Verstösse gegen die Schadenminderungs- und Kooperationspflichten entweder zur Rechtsfolge der (vorübergehenden oder dauernden) Kürzung oder Verweigerung oder aber zur sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren führen (Meyer- Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Murer/Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) zum Sozialversicherungsrecht, 2. A., Zürich 2010, S. 72, mit Hinweisen auf das Bundesgerichtsurteil 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3);

- dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 ATSG);

- dass Anfechtungs- und Streitgegenstand vorliegend allein die vorsorgliche Einstellung der Renten- und Hilflosenentschädigungsausrichtung bildet, während über den Leistungsanspruch an sich (wie eventuell auch über eine allfällige Rückforderung bereits erbrachter Leistungen) von der Beschwerdegegnerin noch zu befinden sein wird, so dass nicht abschliessend zu beurteilt werden braucht, ob die materiellen

- 6 - Revisions- oder Wiedererwägungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind oder nicht;

- dass folglich die Fragen, ob die auf einer Erwerbsunfähigkeit basierende ursprüngliche Berentung falsch gewesen ist und ob der Versicherte hilflos ist, hier offen bleiben können, da in materieller Hinsicht lediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente und die Hilflosenentschädigung zu Recht sistiert hat; - dass mithin dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. B_________vom 15. Februar 2013 sowie den übrigen medizinischen Berichten in diesem Verfahren keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen;

- dass in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Komplementärrente und die Hilflosenentschädigung zu Recht sistiert hat;

- dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung bzw. die unrechtmässig erwirkte Ausrichtung von Renten und Hilflosenentschädigungen zur Last legt und ausführt, dass dieser Tatsachen verschwiegen habe;

- dass vorliegend die Zahlungen eingestellt wurden, nachdem der Unfallversicherer Kenntnis von den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers erhalten und daraufhin eine Observation und ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte;

- dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Auto fahren, beim Schuhe wechseln, beim Tragen von Taschen, beim Heben von Gewichten mit beiden Händen, beim Golf spielen (inkl. Turniere) oder beim selbstständigen Einnehmen der Mahlzeiten gesehen worden war, die Y_________ darauf schliessen liess, dass dem Versicherten eine höhere Restarbeitsfähigkeit als angenommen zumutbar und die Hilflosigkeit geringer als angenommen sei;

- dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens anlässlich der Befragung vom 31. Januar 2013 angab, dass er lediglich 2x wöchentlich auf dem Hometrainer trainiere, ausser aufstehen, lesen, spazieren und Hometrainer fahren „nichts tue“ und in erheblicher Weise Hilfe Dritter beim An-/Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege und beim Pflegen von Kontakten bedürfe;

- dass der Unfallversicherer aufgrund der von ihm in Auftrag gegebenen Kurzobservierung festgestellt hat, dass der Versicherte ausgiebig Golf spielt und sich im Alltag anscheinend gut zurecht findet, mithin der Verdacht bestand und besteht, dass der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat;

- dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten und sein Hobby - trotz der im Rahmen des Revisionsverfahrens gebotenen Gelegenheit - nie zur Sprache brachte, sondern vielmehr darlegte, es gehe im schlechter als vorher. Die linke Hand sei unbrauchbar; er könne keine sportlichen Aktivitäten betreiben;

- 7 - - dass der Unfallversicherer seit Anspruchsbeginn von einer erheblichen Einschränkung der Resterwerbsfähigkeit aufgrund der Beschwerden ausgegangen war und den Versicherten als hilflos einstufte;

- dass die beschriebenen Umstände und die Akten grosse Zweifel in Bezug auf den Anspruch auf eine Rente bzw. Hilflosenentschädigung hervorrufen und daher schnellstmöglich Massnahmen zu treffen und Abklärungen vorzunehmen sind;

- dass diese Vorgehensweise in keiner Art und Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst;

- dass der Unfallversicherer verpflichtet ist, revisionsweise seine Leistungen zu überprüfen und in diesem Rahmen ein medizinisches Gutachten sowie diverse Berichte behandelnder Ärzte eingeholt hat, was den Vorschriften entspricht;

- dass das medizinische Gutachten nun unter der Federführung der IV-Stelle erstellt wird, vermag daran nichts zu ändern; dieses Vorgehen ist im Sinne des Sozialversicherungsrechts und dient dem Grundsatz der Koordination;

- dass ferner der Entscheid über die Zulässigkeit einer Observation abschliessend im Hauptverfahren zu fällen ist;

- dass im Übrigen - bei einer vorläufigen Prüfung - eine Observation durch einen Privatdetektiv von der Rechtsprechung als geeignet erachtet wird, um die versicherte Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen zu sehen (BGE 138 V 125 E. 3 mit Hinweis, 137 I 327 E. 5.4.1; SVR-Rechtsprechung 7/2012 IV Nr. 36 und 6/2012 IV Nr. 26 und Nr. 31);

- dass die Observation weiter dann als zulässiges Mittel betrachtet wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen;

- dass rechtsprechungsgemäss sodann die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein können, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1);

- dass unerheblich ist, wer die Observation in Auftrag gegeben hat (vgl. etwa BGE 129 V 323); - dass in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Observierung eine Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten der Eignung, Erforderlichkeit (objektive Gebotenheit) und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu erfolgen hat (BGE 137 I 327 E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_492/2012 vom

25. September 2012);

- dass in casu der Versicherte bei seinen Alltagsverrichtungen gefilmt worden ist. In Anbetracht des rezidivierenden Verlaufs der geklagten gesundheitlichen

- 8 - Beeinträchtigungen ist eine Beobachtung über mehrere Tage erforderlich gewesen, um eine genügend aussagekräftige Beurteilung zu erhalten. Es bestehen weiter keine Anhaltspunkte, dass das Observierungsmaterial einseitig erhoben worden ist;

- dass mithin auch der Einwand der Unverhältnismässigkeit der Massnahme unbegründet ist und die Ergebnisse verwertet werden können;

- dass auch die Kritik des Beschwerdeführers fehl geht, die Observierung sei unter Verzicht auf die übrigen Ermittlungsmassnahmen erfolgt, zumal der Unfallversicherer im Rahmen des Verfahrens eine medizinische Abklärung eingeleitet und anschliessend sich am Verfahren der IV-Stelle beteiligt hat;

- dass der im Beschwerdeverfahren hinterlegte Bericht von Dr. B_________ vom

15. Februar 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss ziehen lässt, dass die Golfleidenschaft des Beschwerdeführers fachärztlich als mit dem Krankheitsbild objektiv vereinbar bezeichnet werden kann; zumal Dr. B_________ nicht darlegt, in welchem zeitlichen Umfang solche möglich sind;

- dass vorliegend schliesslich das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Unfallversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse des Unfallversicherers bzw. der Versichertengemeinschaft, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen ist;

- dass nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten ist als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (BGE 124 V 82 E. 6, 117 V 185 E. 2b, 105 V 266);

- dass selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person begründet (Bundesgerichtsurteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1; vgl. auch RKUV 1997 S. 155 E. 4 mit Hinweis auf BGE 119 V 507 E. 4; Kantonsgerichtsurteil S3 06 29 vom 20. Oktober 2006 mit Hinweisen);

- dass der Unfallversicherer die Leistungssistierung unter anderem damit begründete, dass ansonsten ein grosses Risiko bestehe, dass zu Unrecht ausbezahlte Renten nicht mehr eingebracht werden könnten, demgegenüber die allfällige Nachzahlung geschuldeter Renten ohne Weiteres jederzeit möglich sei;

- dass demgegenüber der Beschwerdeführer geltend macht, zurzeit über kein Einkommen mehr zu verfügen;

- dass er weiter seinen verschlechterten Gesundheitszustand anführt und darauf hinweist, auch behinderten Menschen müsse das Golfspielen erlaubt sein;

- 9 -

- dass mithin der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zugibt, Golf zu spielen und es ihm trotz seiner Beschwerden auch offensichtlich möglich war, den Weg von C_________ nach D_________ zu bewältigen sowie diverse Golfturniere zu bestreiten;

- dass im Hauptverfahren zu beurteilen sein wird, wie hoch die dem Gesundheits- zustand angepasste Restarbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ist bzw. bereits bei den letzten Revisionen gewesen war. Der Ausgang des Hauptverfahrens kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht als eindeutig bezeichnet werden; die Auswirkungen auf den Leistungsanspruch kann daher nicht in diesem Verfahren beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf BGE 110 V 284 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann;

- dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer noch über finanzielle Ressourcen verfügt (Bsp. Einkommen der Ehegattin, Wertschriften);

- dass der Unfallversicherer aufgrund des Umstandes, dass auch die anderen Versicherer Revisionsverfahren eingeleitet haben, noch die grössere Gefahr läuft, allfällig zu Unrecht ausbezahlte Renten und Entschädigungen zurückfordern zu müssen oder seiner Leistungen verlustig zu gehen;

- dass mithin die vorgebrachten Interessen des Beschwerdeführers nicht eindeutig schwerer wiegen als dasjenige des Unfallversicherers an einem sofortigen Vollzug der Verfügung (AHI-Praxis 2000 S. 181 ff.; BGE 105 V 266 E. 3) und das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistung das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente überwiegt;

- dass nach dem Gesagten sich die Aufrechterhaltung der Leistungssistierung mit dem Interesse der Y_________, eine Rückforderung mit der damit verbundenen Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, begründen lässt;

- dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand der ungenügenden und unrichtigen Sachverhaltsabklärung verkennt, dass es sich beim Erlass vorsorglicher Massnahmen um einen Zwischenentscheid handelt und dieser daher auf einer summarischen Prüfung beruht, weshalb kein Anspruch auf eine umfassende Abklärung des Sachverhalts besteht;

- dass gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und weil der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten genügend klar hervorgeht, auf weitere Ab- klärungen und weitere beantragte Beweismittel zu verzichten ist. Die Akten der IV- Stelle wurden beigezogen;

- dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um Parteieinvernahme bat, worauf kein rechtlicher Anspruch besteht (BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47; Bundesgerichtsurteil 9C_833/2011 vom 24. Mai 2012 E. 5). Es ist denn auch nicht einzusehen, inwieweit ein persönliches Vorsprechen allein des Gesuchstellers für die Entscheidfindung dienlich sein sollte. Eine öffentliche Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt;

- 10 -

- dass insgesamt die vorsorgliche Leistungssistierung zu schützen und die Beschwerde vom 5. September 2012 abzuweisen ist;

- dass das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und ausgangsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 28. August 2013